Die qualifizierte Energieberatung kann durch den Netzwerkträger, ein beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen oder eine Beraterfirma durchgeführt werden. Es ist auch möglich, die Energieberatung durch eine vom Unternehmen benannte interne oder externe Person durchführen zu lassen.
Bei Unternehmen, die keine KMU sind, hat die das Energieaudit durchführende Person bestimmte formale fachliche Qualifikationen zu erfüllen, die im Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), geregelt sind. Das BAFA hat für diese Fälle ein Merkblatt veröffentlicht mit Hinweisen für die Energieaudits durchführenden Personen.
Wie in diesem Merkblatt näher dargestellt, führt das BAFA mit der „Energieauditorenliste“ eine öffentliche Liste von Personen, die aufgrund einer vorherigen BAFA-Überprüfung Energieaudits nach dem EDL-G durchführen dürfen.
Mit dem Merkblatt und dieser Liste bietet das BAFA damit eine Hilfe an, um vorab Rechtssicherheit zu erhalten, ob der Energieauditor über die notwendigen Qualifikationen verfügt. Eine Verpflichtung zur Listung besteht jedoch nicht; der Qualifikationsnachweis kann auch erst im Rahmen der etwaigen stichprobenartigen Überprüfung des Audits durch das BAFA erbracht werden.
Aufgaben
Die Energieberatung führt, sofern nicht bereits vorab erfolgt, zu Beginn der Netzwerkarbeit in den beteiligten Unternehmen eine Potenzialanalyse/Bestandsaufnahme/Datenerhebung durch. Hier kann ergänzend auf bestehende Daten und Berichte zurückgegriffen werden. Aus diesen Erhebungen leitet die Energieberatung mit dem jeweiligen Unternehmen individuell geeignete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ab und stellt diese den beteiligten Unternehmen vor. Mit den erhobenen Einsparpotenzialen der einzelnen Unternehmen unterstützt die Energieberatung die Netzwerkmoderation bei der Formulierung des kumulierten Einsparziels des Netzwerkes. Unternehmensindividuelle Beiträge dürfen aus diesem gemeinsamen Netzwerkziel nicht ohne Zustimmung der Netzwerkteilnehmer ersichtlich sein. Wenn dies erwünscht ist, kann die Energieberatung bei der Umsetzung der Maßnahmen Unterstützung leisten.
Über die Netzwerkarbeit hinaus kann der Energieberater von einzelnen Netzwerkteilnehmern bilateral zur Klärung spezifischer Fragestellungen beauftragt werden.
Der Energieberater klärt entsprechend der geplanten Maßnahmen auch über bestehende Fördermöglichkeiten (z. B. BAFA, KfW etc.) auf.
Anforderungen an die qualifizierte Energieberatung
Abhängig von der Unternehmensgröße gelten die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) oder nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). Bei der Durchführung der Potenzialanalyse, Bestandsaufnahme oder Datenerhebung sind die jeweils einschlägigen Bestimmungen, Normen und gesetzlichen Regelungen zu beachten.
Für KMU gelten die Bestimmungen des alternativen Systems nach Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Für Nicht-KMU sind dies:
- bei einem Energieaudit DIN EN 16247-1 (Energieaudits),
- bei einem Umweltmanagementsystem die EMAS-Verordnung oder
- bei einem Energiemanagementsystem die DIN EN ISO 50001.
Im Rahmen der Potenzialanalyse können auch bereits vorhandene Daten eines Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001, wenn dieses über einen eigenen Energieteil verfügt, unter Einhaltung der oben genannten Bestimmungen verwendet werden.
Die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu Energieaudits oder Managementsystemen kann durch die Zusammenarbeit im Netzwerk unterstützt werden.
Vorliegende Energieaudits, soweit sie nach dem 4. Dezember 2012 durchgeführt wurden, können ebenso verwendet werden wie ein bestehendes Managementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.