Die Potenzialanalyse dient als Bestandsaufnahme der energetischen Ausgangslage und zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen in den Unternehmen. Sie wird im Rahmen einer qualifizierten Energieberatung durchgeführt. Ergebnisse vorausgegangener Initiativen (insbesondere Initialberatungsberichte bzw. Beratung im Rahmen des Programms „Energieberatung Mittelstand“) können hier hinzugezogen werden.
Für die Anforderungen an die Potenzialanalyse sind die Unternehmensgröße entscheidend und die Frage, ob das Unternehmen bereits über eine Potenzialanalyse oder aufbereitete eigene Energiedaten verfügt:
i. Das Unternehmen hat noch keine Potenzialanalyse und ist ein KMU
Was ein KMU ist, richtet sich nach der EU-Definition:
Danach gilt ein Unternehmen grundsätzlich als KMU, sofern es allein oder im Verbund mit anderen Unternehmen weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro hat oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro aufweist. Unabhängig davon gelten Unternehmen dann nicht als KMU, wenn die öffentliche Hand zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist. Zu Einzelheiten der KMU-Definition siehe hier sowie auch den im Amtsblatt (und im Internet) veröffentlichten vollständigen Text der Empfehlung der EU-Kommission.
Wenn ein KMU in diesem Sinne vorliegt, gibt es keine formalen Anforderungen an die Person des Durchführenden für die Potenzialanalyse. Dies könnte etwa der Geschäftsführer sein, eine andere Person im Unternehmen oder ein externer Experte.
Inhaltlich ist es ausreichend, wenn die Bestandsaufnahme/Potenzialanalyse anhand der einseitigen Anlage 2 aus der sog. Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) vorgenommen wird, die als schlankes Instrument speziell für KMU entwickelt wurde.
ii. Das Unternehmen hat noch keine Potenzialanalyse und ist kein KMU (allein oder als „verbundenes Unternehmen“ oder „Partnerunternehmen“).
Wenn das Unternehmen kein KMU ist (zur EU-Definition oben i.), ist es seit 22. April 2015 gesetzlich verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen – erstmals bis zum 5. Dezember 2015. Die betroffenen Unternehmen können ihre Audit-Verpflichtung auch im Rahmen eines Netzwerks erfüllen.
In beiden Fällen ist es möglich, einen unternehmensinternen oder einen unternehmensexternen Experten zu beauftragen. Erforderlich ist aber, dass die durchführende Person über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung eines Energieaudits verfügt. Dies erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder die berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker/Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss. Zudem muss die Person mindestens eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit vorweisen können, bei der praxisbezogene Kenntnisse über betriebliche Energieberatung erworben wurden. Unternehmensinterne Experten müssen der Leitung des Unternehmens zudem für die Durchführung des Energieaudits unmittelbar unterstehen und weisungsfrei sein.
Die Potenzialanalyse kann stattdessen aber auch im Zuge der Neueinführung eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder eines Umweltmanagementsystems (nach EMAS) vorgenommen werden.
iii. Das Unternehmen verfügt schon über eine Potenzialanalyse oder aufbereitete eigene Energiedaten
Unternehmen, die über die Informationen für eine Potenzialanalyse bzw. eine Bestandsanalyse bereits verfügen, sei es auf Basis eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1, das nach dem 04.12.2012 durchgeführt wurde, oder wegen eines bestehenden Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 mit Energieteil, können diese Informationen im Rahmen der Netzwerke für die Potenzialanalyse verwenden und müssen diese nicht noch einmal durchführen. Auch Ergebnisse aus Initial- und Detailberatungsberichten bzw. Beratungen im Rahmen des Programms „Energieberatung Mittelstand“ können herangezogen werden.
Zu beachten ist allerdings für Nicht-KMU (allein oder als „verbundene Unternehmen“), dass ein System nach DIN EN ISO 14001 nicht von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits im Rahmen der gesetzlichen Pflicht freistellt (siehe oben, ii.).
Bestimmung der Maßnahmen und Zielsetzung
Die teilnehmenden Unternehmen leiten auf Grundlage der Potenzialanalyse – mit Hilfe der qualifizierten Energieberatung – sinnvolle Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ab. Aus diesem Maßnahmenkatalog wählen die Unternehmen eine Anzahl an Maßnahmen aus, die sie im Rahmen der Netzwerkarbeit umsetzen möchten. Daraus resultieren die unternehmensbezogenen Einsparziele.
Auf Basis dieser Einsparziele schlägt die Netzwerkmoderation mit Unterstützung des Energieberaters ein gemeinsames, kumuliertes Einsparziel des Netzwerks für die vereinbarte Zeit des Erfahrungsaustauschs vor. Die Netzwerkteilnehmer können sich einstimmig für die Veröffentlichung des gemeinsamen Ziels entscheiden. Unternehmensindividuelle Beiträge dürfen aus diesem gemeinsamen Netzwerkziel nicht ohne Zustimmung aller Netzwerkteilnehmer ersichtlich sein.
Hinweis: Die Formulierung und eventuelle Veröffentlichung eines unternehmensindividuellen Ziels sowie eines kumulierten Netzwerkziels geht mit keinerlei Verpflichtung einher. Das Monitoring im Rahmen der gemeinsamen Initiative von Wirtschaft und Bundesregierung bezieht sich nicht auf die Erreichung der selbst gesteckten Ziele.