09.02.2024
Neuerungen des Energieeffizienzgesetzes
Die Energieeffizienz von Unternehmen zu stärken, ist eines der zentralen Anliegen der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke. Dieses Ziel hat weiteren Rückenwind aus der Politik erhalten. Mit dem im November 2023 in Kraft getretenen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) hat sich Deutschland verbindliche Energieeinsparziele gesetzt. Demnach soll bis 2030 der Endenergieverbrauch für ganz Deutschland im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf 1.867 Terawattstunden gesenkt werden. Bis 2045 soll der Energieverbrauch um 45 Prozent sinken.
Die öffentliche Hand nimmt dabei eine Vorreiterrolle ein. Bis 2030 will der Bund jährlich Maßnahmen zu Einsparung von Endenergie in Höhe von 45 Terawattstunden (TWh) ergreifen, auf die Länder fallen jeweils 3 TWh.
Doch auch die Wirtschaft muss sich auf Neuerungen einstellen. Wer sich bereits in einem Netzwerk der Initiative engagiert, kann von den dortigen Erfahrungen profitieren. Viele der im Netzwerk bereits freiwillig unternommen Anstrengungen können bei der Erfüllung der gesetzlichen Auflagen helfen.
Das Energieeffizienzgesetz finden Sie hier zum Download.
Zentrale Anforderungen an Unternehmen
Umsetzungspläne
Innerhalb von drei Jahren müssen Unternehmen, die jährlich mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) an Endenergie verbrauchen, konkrete, durchführbare Umsetzungspläne für alle wirtschaftlich umsetzbaren Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und diese veröffentlichen. Welche Maßnahmen umgesetzt werden, entscheiden die Unternehmen selbst.
Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder nach dem 18. November 2023 ein Energieaudit gemäß Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), § 8, abgeschlossen haben.
Abwärme
Die in den Abläufen innerhalb der Unternehmen erzeugte Abwärme muss nach Stand der Technik vermieden werden. Das EnEfG verpflichtet Unternehmen dazu, unvermeidbare Abwärme zu reduzieren und diese soweit möglich kaskadenartig wiederzuverwenden. Auch Nutzungsmöglichkeiten der Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten müssen einbezogen werden.
Über welche Abwärmepotenziale die jeweiligen Unternehmen verfügen, soll über eine Abwärme-Plattform gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Ziel ist es, den Kontakt zwischen potenziellen Wärmelieferanten und Versorgern zu erleichtert.
Weitere Informationen dazu gibt es auf der Seite der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE).
Energie- und Umweltmanagementsysteme
Unternehmen, die mehr als 7,5 GWh pro Jahr an Endenergie verbrauchen, müssen zudem ein Energie- (EMS) oder Umweltmanagementsystem (UMS) einführen
Die Arbeitshilfe zu Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerken als idealer Ergänzung zu Energiemanagement-Systemen bietet hierzu weitere Informationen.
Unternehmen müssen ihren durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch zu Beginn eines Kalenderjahres für die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre rückwirkend bestimmen.
Wird diesen Anforderungen nicht gefolgt, drohen Bußgelder, in Höhe von bis zu 50.000 Euro im Fall der Umsetzungspläne, und bis zu 100.000 Euro bei falscher oder Nicht-Einführung von EMS und UMS.
Die Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem EnEfG erfolgt im Rahmen einer Stichprobenkontrolle durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Weitere Hinweise und Konkretisierungen finden Sie in entsprechenden Merkblättern des BAFA:
Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
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